Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht: Grundsätze
Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht vom 13.11.1991
Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht vom 13.11.1991
Unter Wahrung eigener Gestaltungsmöglichkeiten der Schulen sichern die nachfolgenden Regelungen einheitliche Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation an Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Aufbaugymnasien.
Auszug: i.d.F.v.19.01.2010
1.3.11 VV Unterrichtsorganisation
"Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis-soweit organisatorisch möglich-klassenübergreifende Lerngruppen gebildet. Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schüler gebildet werden, soweit dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Reicht die Schülerzahl in einer Klassenstufe zur Bildung einer Lerngruppe nicht aus, können klassenstufenübergreifende Lehrgruppen gebildet werden; es sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen zusammengefasst werden. Die Regelung für das Fach Religion gelten für den Ethikunterricht entsprechend."
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
vom 7. April 2009 (941 B – Tgb.- Nr. 981/08)
2.2 Religion und Ethik
2.2.1 Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis - soweit organisatorisch möglich - klassenübergreifende Lerngruppen gebildet.
2.2.2 Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht.
2.2.3 Bei der Bildung klassenstufenübergreifender Lerngruppen sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
2.2.4 Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 gelten für das Fach Ethik entsprechend.