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Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht: Grundsätze

Staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht vom 13.11.1991


externer LinkVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 13. November 1991 (944 A Tgb.Nr. 946) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322)

 

 

Lerngruppenbildung im Fach Religion

Unter Wahrung eigener Gestaltungsmöglichkeiten der Schulen sichern die nachfolgenden Regelungen einheitliche Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation an Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Aufbaugymnasien. 

 

 

Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation an Gymnasien(Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien

Auszug: i.d.F.v.19.01.2010

1.3.11 VV Unterrichtsorganisation

"Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis-soweit organisatorisch möglich-klassenübergreifende Lerngruppen gebildet. Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schüler gebildet werden, soweit dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Reicht die Schülerzahl in einer Klassenstufe zur Bildung einer Lerngruppe nicht aus, können klassenstufenübergreifende Lehrgruppen gebildet werden; es sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen zusammengefasst werden. Die Regelung für das Fach Religion gelten für den Ethikunterricht entsprechend."

 

 

Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation an Realschulen plus

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

vom 7. April 2009 (941 B – Tgb.- Nr. 981/08)

2.2 Religion und Ethik

2.2.1 Im Fach Religion werden entsprechend dem Bekenntnis - soweit organisatorisch möglich - klassenübergreifende Lerngruppen gebildet.

2.2.2 Eine Lerngruppe im Fach Religion umfasst mindestens acht Schülerinnen und Schüler. Sofern Lehrerwochenstunden zur Verfügung stehen, können auch Lerngruppen unter acht Schülerinnen und Schülern gebildet werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht.

2.2.3 Bei der Bildung klassenstufenübergreifender Lerngruppen sollen in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

2.2.4 Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 gelten für das Fach Ethik entsprechend.

Diesen Bereich betreut E-Mail an Sonja Fischer, BM. Letzte Änderung dieser Seite am 18. März 2019. ©1996-2021 Bildungsserver Rheinland-Pfalz