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Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (ÜSchO)

Auszug: i. d. F. v. 16.08.2018

 

§ 40
Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

  

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen

Auszug:

i. d. F. v. 10. Oktober 2008

§ 25


Religions- und Ethikunterricht


(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil.
Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden.


(2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche
oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen,
wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend
für Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören,
für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses
nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht
trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder
Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zum Beginn eines Schuljahres gestellt werden und
kann in der Regel nur zum Beginn eines neuen Schuljahres zurückgenommen werden. Die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden beurteilt.


(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können
besondere Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichtes eines anderen Bekenntnisses
getroffen werden.


(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den
Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht
an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem
von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der
Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

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Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (Förderschulen)

Auszug:

i. d. F. v. 29. Mai 2000

§ 29
Religions- und Ethikunterricht


(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

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Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Auszug:

i. d. F. v. 9. Mai 1990

§ 6
Unterrichtsangebot

(3) Das Nähere über die Zahl der Gesamtstunden je Fach, die Möglichkeiten ihrer Verteilung, die Festlegung der Pflicht und Wahlpflichtfächer sowie der Kern- und Grundfächer und die Zuordnung zu den einzelnen Ausbildungsberufen regeln die Stundentafeln. Zum Wahlpflichtunterricht gehören auch der Förderunterricht und die Vermittlung von Zusatzqualifikationen. Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweisen, nehmen auf Antrag am Unterricht in den Fächern Deutsch, Religion oder Ethik und Sport nicht teil. Am Unterricht in dem Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre nehmen diese Schülerinnen und Schüler nur mit 40 Unterrichtsstunden teil; dafür erhöht sich für sie der Umfang des Wahlpflichtunterrichts auf 320 Unterrichtsstunden.

§ 26
Religions- und Ethikunterricht

(1) Die Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schüler ist den Eltern mitzuteilen.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet.

(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.

(4) Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

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