Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

Hier sieht man das Landeswappen Rheinland-Pfalz
Religion
  • Hauptmenü 1Aktuelles.
  • Hauptmenü 2Rechtliche Grundlagen
    • Hauptmenü 2.1des Religionsunterrichts
      • Hauptmenü 2.1.1Grundgesetz.
      • Hauptmenü 2.1.2Landesverfassung Rheinland-Pfalz.
      • Hauptmenü 2.1.3Schulgesetz.
      • Hauptmenü 2.1.4Schulordnung .
      • Hauptmenü 2.1.5Verwaltungsvorschriften.
      • Hauptmenü 2.1.6Landesverordnung Gymnasiale Oberstufe
        • Hauptmenü 2.1.6.1Durchführungsverordnung Gymnasiale Oberstufe.
        • Hauptmenü 2.1.6.2Abiturprüfungsordnung.
        • Hauptmenü 2.1.6.3Schülerinformationen zur Mainzer Studienstufe.
        .
      • Hauptmenü 2.1.7Hinweise zu rechtlichen Grundlagen ev. Kirche.
      • Hauptmenü 2.1.8Hinweise zu rechtlichen Grundlagen kath. Kirche.
      .
    • Hauptmenü 2.2zur Gewährung von Religionsfreiheit im schulischen Alltag.
    .
  • Hauptmenü 3Evangelischer Religionsunterricht.
  • Hauptmenü 4Katholischer Religionsunterricht.
  • Hauptmenü 5Islamischer Religionsunterricht (Erprobung).
  • Hauptmenü 6Religionsunterricht weiterer Religionsgemeinschaften.
  • Hauptmenü 7Fachübergreifender und fächerverbindender Unterricht.
  • Zusatzmenü 1Startseite.
  • Zusatzmenü 2An-/Abmelden.
  • Zusatzmenü 3Impressum.
  • Zusatzmenü 4Datenschutzerklärung.
  • Zusatzmenü 5Sitemap.
  • www.rlp.de
Bildungsserver > Religion.  > Rechtliche Grundlagen .  > des Religionsunterrichts.  > gilt ab Abitur 2014.  > vom 21. Juli 2010

Abiturprüfungsordnung

Auszug

i. d. F. v. 21. Juli 2010

 

 

§ 10

Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase)


(1) In Block I der Gesamtqualifikation sind aus der Qualifikationsphase 35 Kurse, sofern
nachfolgend nicht anders bestimmt, einfach gewertet einzubringen.


(2) Unter den 35 einzubringenden Kursen müssen sein:

  1. in den innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächern,                                                                             a) vier Kurse in Deutsch,
    b) vier Kurse in einer fortgeführten Fremdsprache, am Kolleg in einer Fremdsprache,
    c) vier Kurse in Mathematik,
    d) vier Kurse in einer Naturwissenschaft,
    e) vier Kurse in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach,
    f) ein Kurs in einer zweiten Fremdsprache oder in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik oder bei beruflichen Gymnasien in Informationsverarbeitung,
    g) zwei Kurse in einem künstlerischen Fach, mit Ausnahme an Kollegs,
    h) zusätzlich bei beruflichen Gymnasien, Fachrichtung Wirtschaft jeweils ein Kurs in Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde,
    i) zusätzlich an Kollegs mindestens ein Kurs in Chemie, falls Biologie schriftliches Prüfungsfach ist, 
  2. in allen drei Leistungsfächern jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase; dieKurse von zwei Leistungsfächern werden doppelt gewertet,
  3. im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach (§ 13 Abs. 4) jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase.

(3) Wird ein oder mehr als ein Kurs in einem innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfach eingebracht, so ist der Kurs aus dem letzten Halbjahr der Qualifikationsphase einzubringen. Dies gilt auch bei einem Wechsel innerhalb derFächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethikunterricht.

(4) In einem außerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfach kann ein oder mehr als ein Kurs aus der Qualifikationsphase eingebracht werden.

...

Teil 3

Einleitung und Durchführung der Abiturprüfung

 

§ 13

Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, die eines der folgenden
Prüfungsprofile abdecken müssen:


1. das mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfungsprofil mit den Fächern
  a) Mathematik,
  b) eine Naturwissenschaft,
  c) ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
  d) sowie entweder Deutsch oder eine Fremdsprache,


2. das sprachliche Prüfungsprofil mit den Fächern
  a) Deutsch,
  b) eine Fremdsprache,
  c) ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
  d) sowie entweder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.

Evangelische oder Katholische Religionslehre oder das Fach Ethikunterricht kann das
gesellschaftswissenschaftliche Fach im Abiturprüfungsprofil ersetzen.
Informatik oder Informationsverarbeitung kann die Naturwissenschaft im mathematischnaturwissenschaftlichen
Prüfungsprofil ersetzen.
Bei beruflichen Gymnasien ersetzen die Fächer Technik und Gesundheit die
Naturwissenschaft. Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre,
Pädagogik und Psychologie ersetzen das Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen
Aufgabenfeld.


(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.


(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer des Prüflings (erstes,
zweites und drittes Prüfungsfach).


(4) Mündliches Prüfungsfach (viertes Prüfungsfach und gegebenenfalls fünftes
Prüfungsfach) sind nach Wahl des Prüflings Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe
ab der Einführungsphase, am Kolleg und am Abendgymnasium ab dem ersten Halbjahr
der Qualifikationsphase, durchgehend belegt worden sind. ...

 

Diesen Bereich betreut E-Mail an Sonja Fischer, BM. Letzte Änderung dieser Seite am  4. Juli 2012. ©1996-2021 Bildungsserver Rheinland-Pfalz