Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Mainzer Studienstufe)
Auszug
i. d. F. v. 21. Juli 2010
§ 7
Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern
(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen durchgehend eine Fächerkombination, die folgende Unterrichtsfächer umfasst: Deutsch, eine Fremdsprache, zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethikunterricht, Sport sowie eine weitere Fremdsprache oder eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik. Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel oder Musik ist im neunjährigen Bildungsgang mindestens in der Jahrgangsstufe 12, im achtjährigen Bildungsgang durchgehend zu belegen. Die innerhalb der Pflichtstundenzahl zulässigen Fächerkombinationen ergeben sich aus der Anlage. Im achtjährigen Bildungsgang sind in der Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen und drei Naturwissenschaften zu belegen. Informatik kann eine Naturwissenschaft ersetzen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler können bis zu zwei zusätzliche Fächer in Überschreitung der Pflichtstundenzahl belegen, sofern ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen.
(3) Spätestens in der zehnten Woche nach Unterrichtsbeginn legen die Schülerinnen und Schüler verbindlich fest, welche Grund- und Leistungsfächer sie in der gymnasialen Oberstufe fortführen. Im achtjährigen Bildungsgang legen die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Unterrichtstage nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 fest, welche Fremdsprachen und Naturwissenschaften oder Informatik in der Jahrgangsstufe 11 weitergeführt werden. § 9 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die von den Schülerinnen und Schülern verpflichtend zu belegende Stundenzahl je Woche (Pflichtstundenzahl) beträgt im neunjährigen Bildungsgang mindestens 32 Unterrichtsstunden, im achtjährigen Bildungsgang in Jahrgangsstufe 10 jeweils 35 Unterrichtsstunden und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils 34 Unterrichtsstunden.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind an die eingerichteten Kurse der von ihnen besuchten Jahrgangsstufe gebunden; im Ausnahmefall kann ein Kurs jahrgangsstufenübergreifend sein.
(6) Die Fächer sind mit Ausnahme von Evangelischer Religionslehre, Katholischer Religionslehre, Ethikunterricht, Philosophie und Sport den folgenden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:
- das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch), Künstlerische Fächer (Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik),
- das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld: Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Sozialkunde/Erdkunde,
- das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld: Mathematik, Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) und Informatik.
(7) Es sind drei Leistungsfächer zu belegen, für die Folgendes gilt:
- Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn sie in der Sekundarstufe I als Fremdsprache belegt wurde.
- Informatik kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn in den beiden Schuljahren, die der gymnasialen Oberstufe unmittelbar vorausgehen, das Wahlfach oder das Wahlpflichtfach Informatik oder ein entsprechendes Wahlpflichtfach belegt wurde. Philosophie kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn in den beiden Schuljahren, die der gymnasialen Oberstufe unmittelbar vorausgehen, das Wahlfach Philosophie belegt wurde. Über Ausnahmen im begründeten Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
- In der gymnasialen Oberstufe neu einsetzende Fächer können nur als Grundfächer gewählt werden.
(8) Wer vom Sportunterricht befreit ist, muss zum Erreichen der Pflichtstundenzahl ein weiteres Grundfach belegen.
(9) Es kann nicht gleichzeitig belegt werden:
- mehr als ein Kurs in demselben Fach,
- mehr als ein Kurs in den Fächern Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethikunterricht.